Der Generalobere erläutert das doppelte Problem bezüglich der Heiligsprechungen der Päpste Johannes XXIII. und Johannes Pauls II, die am 27. April 2014 stattfinden sollen.
Liebe Freunde und Wohltäter,
die Heiligsprechungen von Johannes XXIII. und Johannes Paul II. am kommenden 27. April – falls sie stattfinden – stellen das Gewissen der Katholiken vor ein zweifaches Problem. Zuerst einmal die Heiligsprechung als solche: Wie ist es möglich, dass einerseits der Initiator des II. Vatikanischen Konzils und andererseits der Papst des Assisi-Treffens und der Menschenrechte der ganzen Kirche als Vorbild der Heiligkeit hingestellt werden?
Aber noch tiefer liegt das Problem, wenn es um die scheinbare Anerkennung der katholischen Authentizität geht: Wie ist es möglich, dass den Lehren eines solchen Konzils, welches das gesamte Vorgehen eines Karol Wojtyla inspirierten und dessen verhängnisvolle Früchte unmissverständlich die Selbstzerstörung der Kirche kennzeichnen, das Siegel der Heiligkeit aufgedrückt wird? Dieses zweite Problem gibt von sich aus die Lösung: die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils und den daraus folgenden Reformen enthaltenen Irrtümer, insbesondere die liturgische Reform, können nicht das Werk des Heiligen Geistes sein, der gleichzeitig der Geist der Wahrheit und der Geist der Heiligkeit ist.
Deshalb scheint es uns notwendig, die grundsätzlichen Irrtümer und die fundamentalen Gründe, weswegen wir die Neuerungen des Konzils mit seinen Reformen, sowie diese Heiligsprechungen, welche im Grunde genommen Vatikanum II „heiligsprechen“ wollen, nicht unterschreiben können.
Aus diesem Grund wollen wir, indem wir mit aller Kraft gegen diese Heiligsprechungen protestieren, das Unterfangen, welches die Kirche seit dem II. Vatikanischen Konzil entstellt, anprangern. Im Folgenden präsentieren wir die Hauptelemente.
I. Das Konzil
Während das Konzil sich darauf vorbereitet hatte, eine leuchtende Wolke in der Welt von heute zu sein, was möglich gewesen wäre, wenn man die vor dem Konzil erarbeiteten Texte benützt hätte, in denen im Hinblick auf die modernen Probleme ein feierliches, auf der gesicherten Lehre beruhendes Bekenntnis enthalten war, kann und muss man leider feststellen: Dort, wo das Konzil Neuerungen eingeführt hat, hat es fast durchweg die Gewissheit von Wahrheiten erschüttert, die nach der Lehre des authentischen Lehramtes der Kirche endgültig zum Schatz der Überlieferung gehören. […] Die überlieferte Lehre war in diesen grundlegenden Punkten klar und wurde an allen katholischen Universitäten in gleichem Sinn gelehrt. Aber von nun an gestatten zahlreiche Texte des Konzils, welche diese Wahrheiten behandeln, diese zu bezweifeln. […] Man muss also, durch die Tatsachen gezwungen, zu dem Schluss kommen, dass das Konzil in unbegreiflicher Weise die Verbreitung der liberalen Irrtümer gefördert hat“.
II. Eine ökumenische Auffassung von der Kirche
Der Ausdruck „subsistit in“ (Lumen gentium, 8) meint, dass es eine Präsenz und ein Heilswirken der Kirche Christi in den getrennten christlichen Gemeinschaften gibt, die sich vom Fortbestehen der Kirche Christi in der katholischen Kirche unterscheidet. In diesem Sinne leugnet er, dass die Kirche Christi mit der katholischen Kirche vollständig identisch ist, was bisher immer gelehrt worden war, namentlich von Pius XII. in seinen beiden Enzykliken Mystici corporis und Humani generis. Die Kirche Christi ist gegenwärtig und handelt als solche, das heißt, als alleinige Arche des Heiles, nur da, wo der Stellvertreter Christi ist. Der mystische Leib, dessen sichtbares Oberhaupt der Stellvertreter Christi ist, ist mit der römisch katholischen Kirche vollkommen identisch.
Die gleiche Erklärung (LG 8) anerkennt ebenfalls die Präsenz „heilbringender Elemente“ in den christlichen, nichtkatholischen Gemeinschaften. Das Dekret über den Ökumenismus überbietet es noch, indem es bestätigt, dass „der Heilige Geist sich nicht weigert, sich dieser Kirchen und Gemeinschaften als Mittel des Heiles zu bedienen, deren Kraft von der Fülle der Gnade und der Wahrheit, welche der katholischen Kirche anvertraut wurde, ableitet.“ (UR 3)
Solche Behauptungen lassen sich mit dem Dogma „Außerhalb der Kirche kein Heil“, welches in einem Brief des Heiligen Offiziums vom 8. August 1949 erneut bekräftigt wurde, nicht vereinbaren. Eine getrennte Gemeinschaft kann für das Heilswirken Gottes nicht offen sein, da ihre Trennung einen Widerstand gegen den Heiligen Geist bedeutet. Die Wahrheiten und Sakramente, die dort eventuell noch bewahrt sind, können nur einen heilbringenden Effekt erzielen, wenn sie in Widerspruch zu den irrigen Prinzipien stehen, welche die Existenz dieser Gemeinschaften begründen und ihre Trennung vom mystischen Leib, der katholischen Kirche, nach sich ziehen, deren sichtbares Oberhaupt der Stellvertreter Christi ist.
Die Erklärung Nostra aetate behauptet, dass die nichtchristlichen Religionen „nicht selten einen Strahl jener Wahrheit erkennen lassen, die alle Menschen erleuchtet“, wenn sie auch in Christus „die Fülle des geistlichen Lebens“ finden müssen und die katholische Kirche „betrachtet mit aufrichtigem Ernst jene Handlungs- und Lebensweisen, jene Vorschriften und Lehren“ (NA, 2). Eine solche Behauptung fällt unter denselben Vorwurf wie die vorhergehende. Wie in der Häresie oder im Schisma, so sind die Sakramente, die Teilwahrheiten des Glaubens und der Hl. Schrift bezüglich des mystischen Leibes in einem Zustand der Trennung. Deshalb kann die Religionsgemeinschaft als solche, welche sich dieser Elemente bedient, weder eine kirchliche Vermittlung zustande bringen noch zum Heil beitragen, denn sie ist der übernatürlichen Gnade beraubt. Dasselbe lässt sich über die Denk-, Lebens- und Handlungsweisen in den nichtchristlichen Religionen sagen.
Diese Konzilstexte begünstigen bereits die latitudinarische Auffassung von der Kirche, die Pius XI. in Mortalium animos verurteilte, wie auch den religiösen Indifferentismus, der ebenfalls von allen Päpsten, von Pius IX. bis Pius XII., verurteilt wurde. Alle von diesem ökumenischen und interreligiösen Dialog inspirierten Initiativen, deren eklatantestes Beispiel das Treffen von Assisi im Jahre 1986 bleibt, sind nur „eine sichtbare Darstellung, eine Lehre von Tatsachen, eine für alle verständige Katechese“ (Johannes Paul II.) dieser konziliaren Lehren und setzen sie in die Praxis um. Aber sie drücken auch den Indifferentismus aus, den Pius XI. anprangerte, als er die Hoffnung missbilligte, dass
sich bei aller Verschiedenheit der Völker bezüglich der religiösen Ansichten doch ohne Schwierigkeit eine brüderliche Übereinstimmung im Bekenntnis gewisser Wahrheiten als gemeinsamer Grundlage des religiösen Lebens erreichen lasse. […] Jeder, der solchen Ansichten und Bemühungen beipflichtet, verlässt den Boden der von Gott geoffenbarten Religion vollständig.“
III. Eine kollegialistische und demokratische Auffassung von der Kirche
1. Nachdem die Konzilstexte die Einheit der Kirche in ihrem Glauben erschüttert hatten, erschütterten sie sie auch in ihrer Regierung und in ihrer hierarchischen Struktur. Der Ausdruck „subjectum quoque“ (LG 22) meint, dass das Bischofskollegium mit dem Papst als Oberhaupt vereint, abgesehen vom Papst allein, das gewöhnliche und beständige Subjekt der obersten und universellen Jurisdiktionsgewalt in der Kirche sei. Einer Herabsetzung der päpstlichen Gewalt – wenn nicht gar ihrer Infragestellung – wurde die Türe geöffnet, nicht ohne das Risiko, die Einheit der Kirche zu gefährden.
Die Idee eines beständigen doppelten Subjektes des Primates widerspricht in der Tat der Lehre und der Praxis des kirchlichen Lehramtes, besonders der Konstitution Pastor aeternus des 1. Vatikanischen Konzils (DH 3055) und der Enzyklika Satis cognitum von Leo XIII. Denn der Papst allein besitzt in gewöhnlicher und beständiger Weise die oberste Befehlsgewalt, an der er nur in außergewöhnlichen Fällen in den Konzilien teilhaben lässt, wenn er es als zweckdienlich erachtet.
2. Der Ausdruck „allgemeines Priestertum“, das den Getauften eigen ist, unterschieden vom „Priestertum des Dienstes“ (LG 10), legt nicht genau dar, dass nur das zweite im eigentlichen und wahren Sinn so zu verstehen ist, während ersteres sich nur im mystischen und geistlichen Sinn verstehen lässt.
Diese Unterscheidung wurde klar von Pius XII. in seiner Rede vom 2. November 1954 unterstrichen. Sie fehlt in den Konzilstexten und öffnet einer demokratischen Orientierung der Kirche, welche Pius VI. in seiner Bulle Auctorem fidei (DH 2602) verurteilte, die Tür. Diese Tendenz, das Volk an der Amtsausübung teilhaben zu lassen, findet sich in einer Vervielfachung von Organismen aller Art wieder und steht in Übereinstimmung mit dem neuen Kirchenrecht (Canon 129 § 2). Sie verliert die Unterscheidung von Klerus und Laien – obwohl göttlichen Rechts – aus den Augen.
IV. Über die falschen natürlichen Menschenrechte
Die Erklärung Dignitatis humanae bekräftigt das Bestehen eines falschen natürlichen Rechtes in Sachen Religion. Bis anhin anerkannte die Tradition der Kirche den Nichtkatholiken einstimmig das natürliche Recht zu, nicht durch die zivilen Gewalten dazu gezwungen zu werden (der Absicht nach im inneren Bereich und der Ausübung im äußeren Bereich), der einzigen und wahren Religion anzugehören, und bei gewissen Umständen legitimierte sie eine gewisse Toleranz in der Ausübung der falschen Religionen im äußeren öffentlichen Bereich. Vatikanum II erkennt zusätzlich jedem Menschen das natürliche Recht zu, dass er im äußeren Bereich von den zivilen Gewalten nicht an der Ausübung einer falschen Religion gehindert werden darf und gibt vor, dieses natürliche Recht des Ausschlusses jeglichen Zwanges von Seiten der gesellschaftlichen Autoritäten als Zivilrecht anzuerkennen. Die einzigen rechtlichen Grenzen dieses Gesetzes wären demnach jene der rein zivilen und profanen Ordnung der Gesellschaft. Das Konzil macht es somit den zivilen Regierungen zur Pflicht, niemanden aus religiösen Gründen zu behindern und eine rechtliche Gleichheit zwischen der wahren und den falschen Religionen zu schaffen.
Diese neue Gesellschaftslehre steht im Widerspruch zu den Lehren von Gregor XVI. in Mirari vos und denjenigen von Pius IX. in Quanta cura. Sie gründet auf einer falschen Auffassung von der menschlichen Würde, die nur den ontologischen und nicht den moralischen Standpunkt betrachtet. Als Folge lehrt die Pastoralkonstitution Gaudium et spes das Prinzip der „Autonomie der zeitlichen Dinge“ (GS 36), d. h. die Verneinung des sozialen Königtums Christi, das indes von Pius XI. in Quas primas vertreten wird, und öffnet schlussendlich der Unabhängigkeit der zeitlichen Gesellschaft in Bezug auf Gottes Gebote die Tür.
V. Die Protestantisierung der Messe
Der neue Messritus stellt „ein auffallendes Abrücken sowohl im Ganzen wie in den Einzelheiten“ von der katholischen Definition der Messe dar, wie sie aus den Lehren des Konzils von Trient hervorgeht. Durch seine Auslassungen und Zweideutigkeiten schwächt der neue Ritus von Paul VI. die Identifizierung der Messe mit dem Kreuzesopfer ab und geht darin so weit, dass die Messe hier viel weniger ein Opfer als eine reine Gedächtnisfeier zu sein scheint. Dieser reformierte Ritus verdunkelt auch die Rolle des Priesters auf Kosten des Handelns der Gemeinschaft der Gläubigen. Er vermindert in schwerwiegender Weise den Ausdruck des Sühnecharakters des Messopfers, d. h. die Sühne und Wiedergutmachung der Sünde.
Angesichts dieser Mängel kann man den neuen Ritus nicht als legitim ansehen. Anlässlich eines Verhörs vom 11.-12. Januar 1979 auf die Frage der Kongregation für die Glaubenslehre:
Behaupten Sie, ein gläubiger Katholik dürfe glauben und behaupten, dass ein vom Papst genehmigter und kundgemachter sakramentaler Ritus, insbesondere jener der Messe, dem katholischen Glauben nicht entsprechen oder ‘die Häresie begünstigen‘ könne?“,
antwortete Mgr. Lefebvre:
Dieser Ritus bekennt an sich den katholischen Glauben nicht in so klarer Weise wie der alte Ordo Missae und kann demzufolge die Häresie begünstigen. Aber ich weiß nicht, wem ich ihn zuschreiben soll, noch ob der Papst dafür verantwortlich ist. Verblüffend ist jedenfalls, dass ein Ordo Missae, der von protestantischem Geist durchzogen ist und daher die Häresie begünstig, von der Römischen Kurie verbreitet werden konnte.“
Diese gravierenden Mängel verbieten es uns, den neuen Ritus als legitim zu bezeichnen, ihn zu zelebrieren oder jemandem zu raten, daran teilzunehmen oder ihn aktiv mitzufeiern.
VI. Der neue Kodex, Ausdruck der konziliaren Neuheiten
Nach den eigenen Worten Johannes Paul II. kann der neue Kodex des kanonischen Rechtes von 1983 „als ein großes Bemühen aufgefasst werden“, die Lehren des II. Vatikanischen Konzils „in die Sprache des Kirchenrechts zu übersetzen“,- einschließlich vor allem jener schwer fehlerhaften Punkte, die wir bisher aufgezeigt haben. „Von den Elementen aber, die das wahre und besondere Bild der Kirche zum Ausdruck bringen“, erklärt Johannes Paul II. weiter,
seien vor allem folgende erwähnt: die Lehre, durch die die Kirche als das Volk Gottes und die hierarchische Autorität als Dienst dargestellt wird; außerdem die Lehre, die die Kirche als Gemeinschaft ausweist und daher die notwendigen Beziehungen festsetzt, die zwischen den Teilkirchen und der Universalkirche und zwischen Kollegialität und Primat bestehen müssen; ebenso die Lehre, nach der alle Glieder des Gottesvolkes, jedes auf seine Weise, an dem dreifachen, dem priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi teilhaben. Mit dieser Lehre verbunden ist jene über die Pflichten und Rechte der Gläubigen und insbesondere der Laien; und schließlich der Einsatz, den die Kirche für den Ökumenismus aufbringen muss.“
Dieses neue Recht betont die falsche ökumenische Dimension der Kirche, indem es erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Letzten Ölung aus der Hand von nichtkatholischen Spendern zu empfangen (Canon 844). Es begünstigt die ökumenische Gastfreundschaft, indem es katholischen Spendern erlaubt, das Sakrament der Eucharistie auch Nichtkatholiken zu erteilen. Der Canon 336 nimmt die Idee des doppelten beständigen Trägers des Primats wieder auf und unterstreicht sie. Die Canones 204 § 1, 208, 212 § 3, 216 und 225 unterstreichen die Doppeldeutigkeit des allgemeinen Priestertums und die damit verbundene Idee des Volkes Gottes. Schließlich zeichnet sich im neuen Kodex eine falsche Definition der Ehe ab; weder das genaue Objekt des ehelichen Vertrages, noch die Hierarchie ihrer Zwecke finden Erwähnung. Weit davon entfernt, die katholische Familie zu begünstigen, schlagen diese Neuerungen eine Bresche in die Ehemoral.
VII. Eine neue Auffassung vom Lehramt
1. Die Konstitution Dei Verbum behauptet mit fehlender Präzision, dass „die Kirche im Gang der Jahrhunderte ständig der Fülle der göttlichen Wahrheit entgegen[strebt], bis an ihr sich Gottes Worte erfüllen“ (DV 8). Dieser verschwommene Satz öffnet dem Irrtum einer lebendigen und sich entwickelnden Tradition Tür und Tor. Der hl. Pius X. verurteilte diesen Irrtum in seiner Enzyklika Pascendi und im Anitmodernisteneid. Denn die Kirche kann nur „der Fülle der göttlichen Wahrheit entgegenstreben“, weil sie sich präziser ausdrückt, aber nicht in dem Sinn, dass die von der Kirche aufgestellten Dogmen „einen Sinn erhalten, der von demjenigen, was die Kirche darunter verstand und immer noch versteht, verschieden ist“. (Dei Filius, DH 3043).
2. Die Ansprache Benedikt XVI. vom 22. Dezember 2005 versucht diese evolutive Auffassung einer lebendigen Tradition zu rechtfertigen und dadurch das Konzil von irgendeinem Bruch mit der Tradition der Kirche reinzuwaschen. Das II. Vatikanische Konzil wollte eine „Neubestimmung des Verhältnisses zwischen dem Glauben der Kirche und bestimmten Grundelementen des modernen Denkens“ und darum hat es in seinen Lehren
einige in der Vergangenheit gefällte Entscheidungen neu überdacht oder auch korrigiert, aber trotz dieser scheinbaren Diskontinuität hat sie [die Kirche] ihre wahre Natur und ihre Identität bewahrt und vertieft“,
nämlich
„[die Identität] der Erneuerung des einen Subjekts Kirche, die der Herr uns geschenkt hat, [...] das mit der Zeit wächst und sich weiterentwickelt, dabei aber immer sie selbst bleibt, das Gottesvolk als das eine Subjekt auf seinem Weg.“
Diese Erklärung setzt voraus, dass die Glaubenseinheit der Kirche nicht mehr auf einem Objekt, sondern auf einem Subjekt beruht (denn es gibt eine Diskontinuität, zumindest über die bisher bereits erwähnten Punkte zwischen Vatikanum II und der Tradition), und zwar in dem Sinne, dass sich der Glaubensakt mehr in Bezug auf die Glaubenden als auf die Glaubenswahrheiten definiert. Dieser Akt wird grundsätzlich zu einem Ausdruck des kollektiven Gewissens und nicht mehr zum unerschütterlichen Festhalten des Verstandes am hinterlegten Gut der von Gott geoffenbarten Wahrheiten.
Pius XII. lehrt aber in Humani generis, dass das Lehramt „in Dingen des Glaubens und der Sitten die nächste und allgemeine Norm sein muss“, eine objektive Wahrheit, die in ihren Quellen, in den Heiligen Schriften und der göttlichen Tradition, hinterlegt ist. Die Konstitution Dei Filius des I. Vatikanischen Konzils lehrt ebenfalls, dass die Lehre des Glaubens „nicht wie eine philosophische Erfindung dem menschlichen Geiste zur Vervollkommnung vorgelegt, sondern als göttliche Hinterlassenschaft der Braut Christi anvertraut [wurde], damit sie treu gehütet und unfehlbar erklärt werde“ (DH 3020).
3. Offensichtlich weisen die Eröffnungsrede Papst Johannes XXIII. (11. Oktober 1962) und seine Ansprache an das Heilige Kollegium vom 23. Dezember 1962 dem II. Vatikanischen Konzil eine ganz besondere Absicht als ein sozusagen „pastorales“ Konzil zu, kraft dessen das Lehramt „den Glauben der Kirche gemäß der Untersuchungsmethoden und der literarischen Formulierung des modernen Denkens“ ausdrücken soll. Die Enzyklika Ecclesiam suam von Papst Paul VI. (6. August 1964) präzisiert diese Idee, indem in ihr gesagt wird, dass das Lehramt des II. Vatikanischen Konzils auf
die Einfügung der christlichen Botschaft in das Denken, die Sprache, die Kultur, die Sitte, den Geist der Menschheit, wie sie heute auf Erden lebt" (Nr. 63)
hinzielt; im Besonderen wird die Verkündigung der Wahrheit
nicht mit äußeren Zwangsmitteln vorgehen, sondern sie wird nur den zulässigen Wegen menschlicher Erziehung, innerer Überzeugung, gemeinsamer Besprechung, immer unter Achtung der persönlichen und staatsbürgerlichen Freiheit, das Geschenk des Heiles anbieten.“ (Nr. 69).
Die Pastoralkonstitution Gaudium et spes bekräftigt, dass
das Konzil beabsichtigt, vor allem jene Werte, die heute besonders in Geltung sind, in diesem Licht zu beurteilen und auf ihren göttlichen Ursprung zurückzuführen. Insofern diese Werte nämlich aus der gottgegebenen Anlage des Menschen hervorgehen, sind sie gut. Infolge der Verderbtheit des menschlichen Herzens aber fehlt ihnen oft die notwendige letzte Ausrichtung, so dass sie einer Läuterung bedürfen“ (GS 11).
Von diesen Werten der Welt lassen sich drei große Neuerungen, welche von Vatikanum II eingeführt wurden, ableiten: die Religionsfreiheit, die Kollegialität und der Ökumenismus.
4. Wir stützen uns folglich auf die nächste und allgemeine Norm der geoffenbarten Wahrheit, welches das Lehramt aller Zeiten ist, um den neuen Lehren, die ihm entgegengesetzt sind, zu widersprechen. In der Tat kommt hier das Erkennungsmerkmal des hl. Vinzenz von Lérins zum Ausdruck:
Das Erkennungsmerkmal der Wahrheit und übrigens auch der Unfehlbarkeit des Papstes und der Kirche sind ihre Übereinstimmung mit der Überlieferung und dem anvertrauten Glaubensgut. Quod ubique, quod semper. Was immer und überall in Raum und Zeit gelehrt wird.“
Nun ist aber die Lehre des II. Vatikanums über den Ökumenismus, die Kollegialität und die Religionsfreiheit eine neue Lehre, die der Tradition und dem öffentlichen Recht der Kirche, welches sich wiederum auf die von Gott geoffenbarten und darum unveränderbaren Prinzipien stützt, entgegensteht. Wir folgern daraus, dass dieses Konzil, da es diese Neuerungen vortragen wollte, keinen streng lehramtlichen Wert hat, und zwar in dem Maß, als es diese Neuerungen vorträgt. Seine Autorität ist schon zweifelhaft wegen des neuen, sogenannten „pastoralen“ Zweckes, den wir im vorherigen Abschnitt angesprochen haben. Sie scheint außerdem nichtig bezüglich einiger Punkte, die im Widerspruch zur Tradition stehen (siehe oben: I bis VII, 1).
Treu zur immerwährenden Lehre der Kirche und gemeinsam mit unserem verehrten Gründer, Mgr. Marcel Lefebvre und in seiner Nachfolge, haben wir bis jetzt nicht aufgehört, das Konzil und seine wichtigsten Texte als einer der Hauptgründe der Krise, welche die Kirche von Grund auf erschüttert, anzuprangern. Diese Krise durchdringt die Kirche, wie es der hl. Pius X. ausdrucksstark formuliert, bis ins „Blut der Kirche“, bis in „ihr tiefstes Inneres“.
Übrigens sehen wir, je länger wir daran arbeiten, desto mehr die schon von Mgr. Lefebvre am 9. September 1965 in der Konzilsaula mit außergewöhnlicher Klarheit dargelegten Analysen bestätigt. Man erlaube uns, seine eigenen Worte anlässlich der konziliaren Konstitution über die „Kirche in der Welt von heute“ (Gaudium et spes) wiederzugeben:
Diese pastorale Konstitution ist weder pastoral noch aus der katholischen Kirche hervorgegangen: Sie weidet nicht die Menschen und die Christen mit der evangelischen und apostolischen Wahrheit und überdies hat die Kirche niemals so gesprochen. Wir können auf diese Stimme nicht hören, weil sie nicht die Stimme der Braut Christi ist. Diese Stimme ist nicht die Stimme des Geistes Christi. Die Stimme Christi, unseres Hirten, kennen wir. Jene aber kennen wir nicht. Das Kleid ist das eines Lammes; die Stimme ist nicht die des Hirten, aber vielleicht die des Wolfs. Ich habe gesprochen.“
Die seit dieser Intervention vergangenen fünfzig Jahre können diese Analyse nur bestärken.
Am 7. Dezember 1968, drei Jahre nach Ende des Konzils, musste Paul VI. bekennen: „Die Kirche befindet sich in einer Stunde der Unruhe, der Selbstkritik, man könnte sogar sagen, der Selbstzerstörung.“ Am 29. Juni 1972 gestand er ein: „Der Rauch Satans ist durch irgendeinen Riss in den Tempel Gottes eingedrungen: der Zweifel, die Unsicherheit, die Infragestellungen, die Unruhe, die Unzufriedenheit, die Auseinandersetzungen.“ Obwohl er diese Feststellung machte, tat er nichts. Er setzte die konziliaren Reformen fort, die von ihren Urhebern ohne Zögern mit der Revolution von 1789 in Frankreich oder derjenigen von 1917 in Russland verglichen wurden.
Wir dürfen nicht passiv bleiben, wir können uns nicht zu Komplizen dieser Selbstzerstörung machen. Deshalb laden wir Sie, liebe Freunde und Wohltäter, ein, fest im Glauben zu verharren und sich nicht von diesen Neuerungen, die eine der furchtbarsten Krisen kennzeichnen, welche die heilige Kirche durchmacht, verwirren zu lassen.
Mögen das Leiden unseres Herrn und Seine Auferstehung uns in der Treue und unserer unverbrüchlichen Liebe zu Gott, zu unserem Herrn, wahrer Gott und wahrer Mensch, zu Seiner heiligen Kirche, göttlich und menschlich, und in einer unerschütterlichen Hoffnung stärken... in Te speravi non confundar in aeternum [auf Dich habe ich vertraut; in Ewigkeit werde ich nicht zuschanden]. Das schmerzhafte und unbefleckte Herz Mariens beschütze uns alle. Möge es bald triumphieren!
Winona, Palmsonntag, 13. April 2014
+Bernard Fellay