Der Gnadenstand und weitere Fragen. Wann werden Sakramente gültig gespendet?

Quelle: Distrikt Deutschland

Ist es für die Gültigkeit der Sakramente erforderlich, dass ihr Spender im Gnadenstand ist? Dies behaupteten im Altertum die Donatisten. Sie lehrten, jeder notorische Todsünder, besonders ein Traditor, d. h. jemand, der in einer Christenverfolgung den Behörden die heiligen Bücher ausgeliefert hatte, und jemand, der selbst Christen verfolgt hatte, könne die Sakramente nicht gültig spenden.

Anlass des donatistischen Schismas war 311 n. Chr. die Weihe des Erzdiakons Cäcilian zum Bischof von Karthago, der (wohl fälschlich) angeklagt wurde, während der diokletianischen Verfolgung ein Traditor gewesen zu sein. Die Eiferer stellten deswegen in Karthago einen Gegenbischof auf, zuerst den unbedeutenden Majorinus, dann 313 den begabten Donatus.

Im Mittelalter leugneten die Sekten der Waldenser, Wikliften und Hussiten, dass ein Sünder die Sakramente gültig spenden könne.

Die Lehre der Kirche über die Bedeutung des Gnadenstands

Das kirchliche Lehramt hat sich immer wieder gegen diesen Irrtum gewendet. So erklärte Papst Anastasius II. die Taufen und Weihen des Schismatikers Akacius von Konstantinopel für gültig, da selbst die Taufen eines Ehebrechers und Diebs gültig seien. Er bringt den schönen Vergleich des Lichts, das durch schmutzige Orte, durch die es hindurchgeht, nicht beschmutzt werde (DH 356). Im 13. Jh. verlangte Papst Innozenz III. von den Waldensern ein Glaubensbekenntnis, in dem es hieß: „Wir verwerfen auch in keiner Hinsicht die Sakramente ..., selbst wenn sie von einem sündigen Priester gespendet werden“ (DH 793). Schließlich erklärte das Konzil von Trient diese Lehre zum Dogma: „Wer sagt, ein in einer Todsünde befindlicher Spender vollziehe oder erteile, selbst wenn er alles Wesentliche, was für den Vollzug oder die Erteilung des Sakramentes wichtig ist, beachtet, das Sakrament nicht: der sei mit dem Anathema belegt“ (DH 1612).

Unter den Vätern war der hl. Augustinus der wichtigste Gegner der Donatisten. Er schreibt: „Wenn ihr erfahren habt, dass weder der, der die Taufe spendete, noch der, der sie empfing, ein reines Gewissen hatte, meint ihr, er sei von neuem zu taufen? Das darfst du keineswegs sagen, keineswegs tun. Die Reinheit der Taufe ist also von der Reinheit oder Unreinheit des Gewissens, sei es des Spenders, sei es des Empfängers, ganz verschieden.“[1] Gregor v. Nazianz bringt den Vergleich mit einem Siegel: ob es von Gold oder von Eisen ist, hat keinen Einfluss auf den Abdruck, den es in das Wachs einprägt.[2] Der hl. Johannes Chrysostomus schließlich lehrt: „Jetzt aber pflegt Gott auch durch Unwürdige zu wirken, und die Gnade der Taufe wird nicht durch das Leben des Priesters beschädigt.“[3]

Der hl. Thomas v. Aquin argumentiert folgendermaßen: Die Diener der Kirche wirken nur wie Werkzeuge (instrumentaliter) bei der Sakramentenspendung mit. Sie handeln darum nicht in ihrer eigenen Kraft, sondern in der Kraft des Hauptspenders, d. h. Gottes bzw. Christi. So wie auch ein kranker Arzt heilen kann und das Wasser durch eine silberne genauso wie durch eine bleierne Röhre fließt, so wird die Sakramentsgnade durch schlechte Spender gegeben.[4]

Das ist auch gut so, denn wenn die Gültigkeit der Sakramente von der Würdigkeit des Spenders abhinge, gäbe es beständigen Anlass zu Unruhe, Ungewissheit und Zweifel. Da die Geheimnisse des Gewissens nur Gott bekannt sind, kann man schließlich nie sicher wissen, ob der Spender eines Sakraments sich im Gnadenstand befindet.

Wenn der Gnadenstand also zwar keine Bedingung für die Gültigkeit der Sakramentenspendung ist, so sündigt ein Priester doch schwer, wenn er im Stand der schweren Sünde ein Sakrament spendet oder die hl. Messe feiert. Er handelt hier nämlich als Stellvertreter Christi und führt einen hl. Ritus aus.[5] Schon im Alten Testament hieß es: „Die Priester, die sich dem Herrn nahen, sollen sich heiligen, damit er sie nicht schlage“ (Ex 19,22). Dies gilt umso mehr im Neuen Bund, dessen Sakramente viel heiliger sind. Ein Priester, der sich einer schweren Sünde bewusst ist, aber die Messe feiern oder ein Sakrament spenden muss, ohne Gelegenheit zu einer vorhergehenden Beichte zu haben, darf sich mit einem Akt der vollkommenen Reue begnügen, muss dann aber so bald wie möglich zur Beichte gehen.

Kann man sich selbst ein Sakrament spenden?

Abgesehen von der Eucharistie müssen bei einem Sakrament Spender und Empfänger verschiedene Personen sein. Der Spender vertritt nämlich Christus, der uns die Sakramente schenkt. Man kann sich also nicht selbst taufen, ein Priester kann sich nicht selbst die Absolution geben oder die Krankenölung spenden.

Im Mittelalter gab es den Fall eines Juden, der in Todesgefahr ins Wasser sprang und dabei sagte: „Ich taufe mich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ Da er überlebte, richtete man an Papst Innozenz III. die Frage, ob diese Taufe gültig war. Der Papst antwortete, der Jude müsse „nochmals von einem anderen getauft werden“. Wenn er allerdings in der Todesgefahr verstorben wäre, wäre er gerettet gewesen, und zwar „wegen seines Glaubens an das Sakrament“ (DH 788), denn er hatte ja zweifellos die Begierdetaufe, wie sein Versuch der Selbsttaufe gezeigt hatte.

Nur die hl. Kommunion kann man sich selbst spenden, da sie nicht nur in einer vorübergehenden Handlung besteht, wie die übrigen Sakramente, sondern etwas Bleibendes ist.

Können Engel die Sakramente spenden?

Da Christus als Mensch unser Mittler und Erlöser ist und er auch nur Menschen zur Spendung der Sakramente beauftragt hat, können an sich weder Engel noch abgeschiedene Seelen die Sakramente spenden. In Apg 10 wird berichtet, wie dem Hauptmann Cornelius zwar ein Engel erschien, dieser ihn aber beauftragte, nach Petrus zu schicken, der dann Cornelius und seiner Familie die Taufe spendete.

Da Gott seine Kraft allerdings nicht derart an die Sakramente gebunden hat, dass er dieselbe Wirkung nicht auch anders geben könnte, so kann man wenigstens nicht grundsätzlich ausschließen, dass Gott in einzelnen Fällen auch Engeln die Macht geben könnte, ein Sakrament zu spenden. Der hl. Thomas meint, bei den guten Engeln müsse man von der Gültigkeit der Sakramente ausgehen, bei den bösen dagegen von der Ungültigkeit.[6] Es gibt dafür aber praktisch keine Beispiele. Zwar soll der hl. Erzengel Michael seine Kirche auf dem Monte Gargano selbst geweiht haben, aber die Kirchweihe ist kein Sakrament. Bisweilen wird auch die Kommunionspendung durch einen Engel bezeugt, z. B. an die Kinder von Fatima, aber es heißt nie, dass der Engel auch konsekriert habe. Einzig von Nicephorus Kallistus wird berichtet, der hl. Amphilochius sei von einem Engel zum Bischof geweiht worden und diese Weihe sei von den anderen Bischöfen als gültig anerkannt worden.[7] Die Glaubwürdigkeit dieses Berichts ist jedoch nicht mehr nachprüfbar.

Die Vollmacht der Kirche über die Sakramente

Wie wir bereits in der 1. Folge gesehen haben, hat die Kirche keine Macht über die Substanz der Sakramente, d. h. sie kann keine neuen hinzufügen, keine Sakramente aufheben oder das sakramentale Zeichen wesentlich verändern. Dennoch hat die Kirche in Bezug auf einige Sakramente besondere Vollmachten:

Für das Bußsakrament benötigt der Beichtvater nicht nur die Priesterweihe, sondern auch kirchliche Jurisdiktion. Früher hatte ein Pfarrer die Beichtjurisdiktion meist nur für seine Pfarrei. Wollte er an einem anderen Ort Beichte hören, musste er zunächst die Erlaubnis des Bischofs einholen. Heute besitzt normalerweise jeder Priester die Vollmacht, überall Beichte zu hören. Die Kirche kann einem Priester diese Vollmacht allerdings verweigern oder entziehen. Im Notfall und in einigen anderen Fällen kann jedoch selbst ein suspendierter oder sogar exkommunizierter Priester gültig die Lossprechung von den Sünden geben.

Ein besonderer Fall liegt bei der Firmung vor. Während die Firmung durch einen Bischof immer gültig ist, ist die Firmung durch einen Priester nur dann gültig, wenn er dazu eine kirchliche Bevollmächtigung hat. Heute hat z. B. jeder Priester die Vollmacht, jemanden, der im Sterben liegt, zu firmen.

Da die Ehe ihrem Wesen nach ein Vertrag zwischen den Ehegatten ist, kann die Kirche Bedingungen für die Gültigkeit dieses Vertrages aufstellen. Seit dem Konzil von Trient verlangt die Kirche von den Katholiken, vor einem dazu bevollmächtigten Priester die Ehe zu schließen. Ausgenommen sind aber auch heute noch Fälle, wo ein Brautpaar auf absehbare Zeit keinen Priester erreichen kann und darum auch ohne Priester unter Heranziehung von zwei Zeugen heiraten kann. Es gibt auch von der Kirche aufgestellte Ehehindernisse. So könnte eine Eheschließung, bei der auf einen der beiden Partner Druck ausgeübt wurde, an sich gültig sein; die Kirche hat aber bestimmt, dass eine solche Eheschließung ungültig ist.

Ob die Kirche noch weitere Vollmachten hat, ist ungewiss. Vielleicht kann die Kirche auch bei anderen Sakramenten Gültigkeitsbedingungen aufstellen. Pius XII. schließt in Sacramentum Ordinis nicht aus, dass die Überreichung von Kelch und Patene bei der Priesterweihe im lateinischen Ritus früher eine Gültigkeitsbedingung war (DH 3861), aber sicher ist dies nicht.

 

Anmerkungen

[1] C. litt. Petiliani Donatistae 2,35,82.

[2] Orat. 40,26.

[3] In 1 Kor 8,1.

[4] S Th III, q.64, a.5.

[5] S Th III, q.64, a.6.

[6] S Th III, q.64, a.7.

[7] PG 146,630.