Kommuniqué vom 14. März

In Umsetzung der durch den Bundesrat am 13. März 2020 erlassenen Vorschriften und aus dem Beweggrund der Nächstenliebe, die uns die Sorge für die Gesundheit des Volkes als christliche Pflicht ans Herz legt, gelten ab sofort in allen Kirchen und Kapellen des Schweizer Distrikts der Priesterbruderschaft St. Pius X. folgende Regeln:

1. Sonntagspflicht

Infizierte Personen müssen in Quarantäne bleiben. Gefährdete Personen (insbesondere Personen ab dem 65. Lebensjahr) oder Kranke mit Grippesymptomen sind von der Sonntagspflicht befreit, solange diese aussergewöhnlichen Umstände andauern.

2. Messfeier und Fasten

a) Anzahl der Messbesucher

Je nach den kantonalen Bestimmungen werden pro Messe maximal 50 bzw. 100 Personen zugelassen.

An einzelnen Orten werden deshalb zusätzliche Messen angeboten.

b) Oratio imperata

Ab dem Erhalt dieser Massnahmen werden wir in unseren täglichen Messen die Votivoration Nr. 21 (In quacumque tribulatione)1 anfügen.

c) Fasttage

Wir ermutigen alle Gläubigen, in der Fastenzeit freitags das Fasten zu halten, und zwar in folgenden Intentionen: die Überwindung der Pandemie, als Fürbitte für die Kranken und für die Opfer des Corona-Virus und zur Sühne für die öffentlichen Sünden.

d) Öffentliche Votivmesse

Am Samstag, dem 21. März (dem Tag des Hinscheidens des heiligen Bruder Klaus) werden eine oder auch zwei Votivmessen In tempore mortalitatis gefeiert werden. Als Messformular wird die Votivmesse Nr. 23 (In tempore mortalitatis)2In der Schott-Ausgabe von 1995: Votivmesse zur Abwehr ansteckender Krankheit: Seite [162] genommen. Der hl. Messe wird die Allerheiligenlitanei mit den dazugehörigen Bitten angefügt.

e) Weihwasser

Die Weihwasserbecken werden ab Montag, den 16. März, leer bleiben. Als Ersatz empfehlen wir, dass die Gläubigen eigene kleine Weihwasserfläschchen auf sich tragen, um sich daraus bedienen zu können.

f) Abstand in den Bänken

Um die Abstandsregel des Bundes einzuhalten, wird darauf geachtet, zwischen den Personen je einen Platz frei zu halten.

3. Schulen und Anlässe

Durch Beschluss der Eidgenossenschaft bleiben die Schulen bis zum 4. April geschlossen.

Diese Regel wenden wir ebenfalls an auf den Katechismusunterricht und die Wallfahrten. Solche Veranstaltungen finden bis zum Erlass einer neuen Anordnung nicht statt.

Diese ausserordentlichen Massnahmen mögen jeden einzelnen unserer Gläubigen darin bestärken, Verantwortung zu übernehmen, sei es in Bezug auf die persönliche Frömmigkeit, indem er diese Zeit nützt für eine wirkliche geistliche Erneuerung und für mehr Gebet, sei es aber auch für die elterliche Pflicht der religiösen Erziehung der Kinder, um selber den Katechismus zu lehren.

Diese Massnahmen sollen nicht dazu beitragen, irgendeiner Form von Panik Vorschub zu leisten. Vielmehr richtet der Christ seinen Blick auf Gott, wie es im Introitus der Messe des morgigen Sonntags heisst: Oculi mei semper ad Dominum – Meine Augen schauen immer auf zum Herrn. Es ist jetzt der Augenblick, das Sursum corda – Empor die Herzen genauso wie das Kyrie eleison – Herr, erbarme dich zu leben.

 

Rickenbach, den 14. März 2020

P. Pascal Schreiber, Distriktsoberer

  • 1In der Schott-Ausgabe von 1995: Oration Nr. 13: In jeglicher Bedrängnis: Seite [184]
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